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Maklerrecht; | notarielle Beurkundung bei ausdrücklicher Kaufverpflichtung
Ein Maklervertrag, der eine ausdrückliche Kaufverpflichtung enthält, bedarf ohne Rücksicht auf die Höhe der Entschädigung, die sich der Makler für den Fall der Nichterfüllung der Erwerbsverpflichtung ausbedungen hat, der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB). Ein Makler, der seinen Kunden zur Unterzeichnung einer formnichtigen Kaufverpflichtung veranlaßt, verwirkt seinen Anspruch auf Maklerlohn, wenn dem Maklerkunden die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung nicht bekannt war und der Makler diese Unkenntnis kannte oder erkennen konnte ( IVa ZR 250/88; Ergänzung zu BGH WM 1989, 918).