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Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Sachliche Steuerpflicht
Unter sachlicher GewSt-Pflicht versteht man das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Gewerbebetriebes, von dem die Anwendbarkeit des GewStG abhängt.
1. Beginn der sachlichen Steuerpflicht
a) Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften beginnt die GewSt-Pflicht in dem Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind ( FR S. 595; näher Kratzer, f., Tz. 5). Es muß eine werbende, nach außen für die Allgemeinheit in Erscheinung tretende Tätigkeit vorliegen ( BStBl II S. 527). Bloße Vorbereitungshandlungen reichen nicht aus (Abschn. 21 Abs. 1 Satz 3 GewStR). Damit sind Anlaufkosten, die nach dem EStG als BA anerkannt werden, beim Gewerbeertrag nicht absetzbar ( BStBl 1978 II S. 23); zur Begründung dieser unterschiedlichen Handhabung im einzelnen vgl. (a. a. O.). Ist für ein Unternehmen der vorliegenden Art die Eintragung im Handelsregister erforderlich, so kommt es nicht auf den Eintragungszeitpu...BStBl III S. 171BStBl III S. 530