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Körperschaftsteuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung von Körperschaften und Personenvereinigungen nach dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt gemäß für die steuerliche Behandlung der Auflösung und Abwicklung einer Körperschaft und Personenvereinigung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (UntStFG) v. (BGBl 2001 I S. 3858) Folgendes:
A. Bedeutung des Besteuerungszeitraums
1 Im Abwicklungszeitraum gibt es keine Wirtschaftsjahre im steuerrechtlichen Sinne. Für Zwecke der §§ 27, 37 und 38 KStG n. F. (KStG n. F. = KStG 2002; KStG a. F. = KStG 1999) tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahrs der Besteuerungszeitraum.
2 Auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums ist eine Steuerbilanz aufzustellen.
3 Umfasst der Abwicklungszeitraum mehrere Besteuerungszeiträume, ist auf den Schluss eines jeden Besteuerungszeitraums, für den neues Recht gilt (s. Rdnr. 4 ff.), das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 KStG n. F.), der Teilbetrag EK 02 (§ 38 KStG n. F.) und das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG n. F.) gesondert festzustellen. Die abschließenden gesonderten Feststellungen für den letzten Besteuerungszeitraum sind auf den Zeitpunkt vor der Schlussverteilung des Vermögens vorzunehmen.