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Körperschaftsteuererklärung 1998
I. Anrechnungsverfahren
1. Umgliederung des Teilbetrags EK 50 zum Schluß des Wirtschaftsjahres 1998
Nach § 54 Abs. 11a Satz 2 KStG ist ein noch vorhandener positiver Bestand an EK 50 zum Schluß des letzten Wj, das vor dem abläuft, wie folgt umzugliedern: Dem EK 45 ist ein Betrag in Höhe von 11/9 des positiven EK 50 hinzuzurechnen. Das EK 02 ist um 2/9 des positiven EK 50 zu mindern (vgl. NWB EN-Nr. 117/99).
Die Verfügung enthält Hinweise zur Umgliederung bei einer Gewinnausschüttung, die in einem vor dem endenden Wj für ein früheres Wj beschlossen wurde, bei der ausschüttenden Körperschaft aber erst in einem nach dem endenden Wj abfließt, sowie in Umwandlungsfällen.
2. Differenzen zwischen vEK-Bescheid und Gliederungsrechnung
Der BFH hält im Urt. v. (BStBl 1999 II S. 101) daran fest, daß Abweichungen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, die auf eine sachlich unzutreffende, jedoch bestandskräftige gesonderte Feststellung der Teilbeträge des vEK zum Schluß eines vorangegangenen Wj zurückzuführen sind, in der Gliederungsrechnung als sonstige Vermög...BStBl 1992 II S. 154