VollstrA 53.

Dritter Teil: Vollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen

Eidesstattliche Versicherung

53. Eidesstattliche Versicherung [1]

1Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann verlangt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die zur Geltendmachung einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Forderung nötige Auskunft verweigert. 2Sie kann auch verlangt werden, wenn wegen Herausgabe einer Urkunde, die über eine gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners besteht, die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner versucht, die Urkunde aber nicht vorgefunden worden ist (§ 315 Absatz 2, 3 AO). 3Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung steht im Ermessen der Finanzbehörde. 4Die Vorschriften des Abschnitts 52 Absatz 1, 3, 5, 6, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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PAAAA-74001

1Anm. d. Red.: Abschnitt 53 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .