Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Allgemeines
1. Anwendungsbereich [1]
(1) 1Die Vollstreckungsanweisung gilt für das Vollstreckungsverfahren der Bundes- und Landesfinanzbehörden. 2In gerichtlichen Vollstreckungsverfahren ist die Vollstreckungsanweisung nicht anzuwenden.
(2) 1Die Vollstreckungsanweisung gilt namentlich für die Vollstreckung von
Steuern einschließlich Zöllen und Abschöpfungen (§ 3 Abs. 1 AO) sowie Steuervergütungen,
steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO),
vom Vollstreckungsschuldner zurückzuzahlenden Beträgen, die ihm ohne rechtlichen Grund erstattet oder vergütet worden sind (§ 37 Abs. 2 AO),
Ordnungsgeldern und
Kosten des Bußgeldverfahrens (§ 412 Abs. 2 AO).
2Für die Vollstreckung der in Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeichneten Geldleistungen gelten die Vorschriften der Vollstreckungsanweisung nur, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (vgl. §§ 89 bis 104 OWiG i. V. m. § 412 Abs. 2 AO; Artikel 7, 8 und 9 Abs. 2 EGStGB).
(3) Über die Ausführung der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte enthält die allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung (Vollziehungsanweisung) nähere Bestimmungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-74001
1Anm. d. Red.: Abschnitt 1 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2003 I S. 542) mit Wirkung v. .