StBAG § 8

§ 8 Ausbildungs- und Prüfungsordnung [1]

Das Bundesministerium der Finanzen erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen der Steuerbeamten; darin sind auch Bestimmungen zu treffen über

  1. Gliederung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit,

  2. Gestaltung der praktischen Ausbildung und der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie der Einführung und der Einweisung,

  3. Gestaltung und Inhalte der in diesem Gesetz vorgesehenen fachtheoretischen Ausbildung und Studien,

  4. die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Einführungszeit (§ 6) aus besonderem Grund,

  5. die Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren,

  6. die berufspädagogische Förderung der Lehrenden,

  7. die Bildung, die Aufgaben und das Verfahren eines aus einem Vertreter des Bundesfinanzministeriums als Vorsitzendem und je einem Vertreter der obersten Landesbehörden bestehenden Ausschusses zur gleichmäßigen Durchführung der Ausbildung, der Fortbildung und der Prüfungen einschließlich der Zwischenprüfungen,

  8. Tagungen für die Ausbildungsreferenten und die Leiter der Bildungsstätten für Steuerbeamte.

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NAAAA-73997

1 Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2715) mit Wirkung v. .