§ 7 Bundesfinanzakademie [1]
(1) Der Bund unterhält zur Durchführung der ergänzenden Studien sowie zur Fortbildung der Beamten des höheren Dienstes der Steuerverwaltung der Länder eine Bundesfinanzakademie.
(2) Bei der Entwicklung von bundeseinheitlichen Fortbildungsmaßnahmen zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung wirken die Bundesfinanzakademie und die Länder zusammen.
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NAAAA-73997
1 Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2715) mit Wirkung v. .