§ 10 Übergangsvorschrift zu § 9 [1]
Bei Vorbereitungsdiensten, bei Aufstiegen und bei der Einführung der Steuerbeamten in die Aufgaben des höheren Dienstes, die nach dem enden, sind Maßnahmen, die nach § 9 in der bis zum geltenden Fassung getroffen worden sind, bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, des Aufstiegs und der Einführung angemessen zu berücksichtigen.
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NAAAA-73997
1 Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2442) mit Wirkung v. .