WEG § 63

IV. Teil: Ergänzende Bestimmungen [1]

§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse [2]

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstücks, im Falle des Dauerwohnrechts ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) (gegenstandslos)

(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

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VAAAA-73990

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 33 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige IV. Teil zu Teil 4 und tritt mit Wirkung v. in Kraft.

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 35 i. V. mit Art. 18 Satz 1 Gesetz v. (BGBl I S. 2187) wird der bisherige § 63 zu § 48 mit Wirkung v. .