VwVfG § 91

Teil VII: Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse

Abschnitt 2: Ausschüsse

§ 91 Beschlussfassung

1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAA-73988