VwVfG § 8

Teil I: Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit [1]

Abschnitt 2: Amtshilfe [2]

§ 8 Kosten der Amtshilfe

(1) 1Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. 3Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

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OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091) mit Wirkung v. 28. 12. 2009.

2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091) mit Wirkung v. 28. 12. 2009.