VwVfG § 27a

Teil II: Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren

Abschnitt 1: Verfahrensgrundsätze

§ 27a Bekanntmachung im Internet [1]

(1) 1Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. 2Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich ist.

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OAAAA-73988

1Anm. d. Red.: § 27a i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .