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NWB Nr. 17 vom Seite 1297 Fach 4 Seite 4155

Körperschaftsteuererklärung 1996

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

I. Änderungen des KStG 1996

Durch Art. 10 JStG 1997 ist § 5 Abs. 1 KStG geändert bzw. ergänzt worden. § 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG ist angefügt worden und enthält eine Steuerbefreiung der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifparteien i. S. des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes v. (BGBl I S. 1323). In § 5 Abs. 1 Nr. 2a KStG ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben als steuerbefreite Körperschaft aufgeführt. Die Steuerbefreiung gilt nach § 54 Abs. 2a KStG erstmals für den VZ 1995. Die bisherige Steuerbefreiung der Staatsbank Berlin ist weggefallen, da diese erloschen ist.

II. Anrechnungsverfahren § 27 Abs. 1 KStG

1. Anrechnung ausländischer Steuern

Die auf die KSt angerechnete Schweizer Verrechnungssteuer (Belastung der Dividenden einer Schweizer KapGes mit 15 v. H. Steuern) mindert die im KSt-Bescheid festzustellende Tarifbelastung. Ausländische Steuern werden nach geltendem Recht nicht in das KSt-Anrechnungsverfahren mit einbezogen ( BStBl 1997 II S. 91).

Zur gliederungsmäßigen Behandlung ausländischer Einkünfte und ausländischer Steuern s. Abschn. 86 bis 88 KStR 1995.

2. Einmalbesteuerung von Beteiligungserträgen

Veräußert ein Gesellschafter seine Beteiligung vor einer Ausschüttung, so erhöht ein vorhandenes Ausschüttungsvolumen einschl. des KSt-Guthabens regelmäßig ...

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Körperschaftsteuererklärung 1996

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