VVG § 110
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.
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ZAAAC-65339