VVG § 103
Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 1: Haftpflichtversicherung
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
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ZAAAC-65339