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Verdeckte Gewinnausschüttung und Bilanzenzusammenhang
I. BFH-Rechtsprechung zum formellen Bilanzenzusammenhang
Die Rechtsprechung des BFH zum formellen Bilanzenzusammenhang ist umstritten, jedoch seit Jahren unverändert. Nach dieser Rechtsprechung ist das der vorjährigen Veranlagung zugrundegelegte Betriebsvermögen auch dann Grundlage der Gewinnermittlung des Folgejahres, wenn die Schlußbilanz des Vorjahres unrichtig war. Wurden in der oder den Vorjahresbilanzen Aktivierungen oder Passivierungen unterlassen, so ist der Fehler zwar grundsätzlich bis zur Fehlerquelle zurück zu korrigieren. Das gilt jedoch nur, soweit die auf der fehlerhaften Bilanzierung beruhenden Veranlagungen verfahrensrechtlich noch korrigiert werden können. Ist das nicht der Fall, sind die entsprechenden Bilanzkorrekturen in der ersten noch offenen Veranlagung erfolgswirksam nachzuholen (vgl. BFH-Entscheidungen v. 25. 8. 1960, BStBl III S. 444; v. , BStBl III S. 273; v. , BStBl 1966 III S. 142; v. , BStBl II S. 886; v. , BStBl II S. 1044). Mit der berichtigten Bilanz werden auch die entsprechenden Veranlagungen geändert.
Eine gewinnerhöhende Bilanzierung kann auch dann noch in späteren offenen Jahren nachgeholt werden, wenn für das Jahr der Fehlerquelle bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BStBl 1966 III S. 142BStBl 1983 II S. 303