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Einkommensteuer; | Nachweis von Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG)
Unterhaltszahlungen an den nicht dauernd getrennt lebenden, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sind grds. nachzuweisen (Tz.2.3 des ,BStBl 1989 I 181). Es bestehen jedoch keine Bedenken, in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bis einschließlich des VZ bzw. LStJA 1989 wie folgt zu verfahren: Soweit entsprechende Belege für die Vergangenheit nicht mehr beigebracht werden können und Unterhaltszahlungen nicht schon nach den bisherigen Anweisungen in Tz.2.3 des (BStBl 1986 I 117) für alle unterstützten Angehörigen nachzuweisen waren, können die Aufwendungen für den Ehegatten in der vom Stpfl. glaubhaft gemachten Höhe im Rahmen des § 33a Abs.1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen, daß die Unterhaltsbedürftigkeit nach Tz.2.2 des