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Umgliederung des EK 56 und des EK 50
Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das KStRG v. (BStBl I S. 445), das seit dem Gültigkeit hat, war der Steuersatz für thesaurierte Gewinne auf 56 v. H. und für Gewinnausschüttungen auf 36 v. H. festgesetzt worden. Durch das StRefG 1990 (a. a. O.) wurde der Steuersatz für einbehaltende Gewinne von 56 v. H. auf 50 v. H. herabgesetzt. Diese Herabsetzung war nach § 54 Abs. 1 KStG a. F. erstmals für den VZ 1990 anwendbar. Durch Art. 2 Nr. 5 des StandOG (a. a. O.) wurde dieser Steuersatz auf 45 v. H. gesenkt. Zugleich wurde der Steuersatz für Ausschüttungen auf 30 v. H. ermäßigt. Diese Änderungen sind nach § 54 Abs. 1 KStG erstmals für den VZ 1994 anzuwenden.
Infolge dieser Änderungen des Steuersatzes muß noch vorhandenes EK 56 bzw. EK 50 zum bzw. (bei abweichendem Wj entsprechend früher) umgegliedert werden. Diese Umgliederungsvorschriften sind in § 54 Abs. 10 ff. KStG i. d. F. des StandOG bzw. in § 54 Abs. 10 ff. KStG i. d. F. des StMBG enthalten.
I. Geltung der Herabsetzung der Steuersätze
Die Herabsetzung des Steuersatzes von 56 v. H. auf 50 v. H. war durch das StRefG 1990 für den VZ 1990 vorgeschrieben worden. Infolge der Herabsetzung des Steuersatzes von 50 auf 45 v. H. durch das St...