SchwarzArbG § 18

Abschnitt 5: Datenschutz

§ 18 Auskunft an die betroffene Person

1Für die Auskunft an die betroffene Person gilt § 83 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Auskunft bedarf des Einvernehmens der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie Daten aus einem Verfahren betrifft, das zu einem Strafverfahren geführt hat.

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XAAAB-26204