SchG Art. 63

Zwölfter Abschnitt: Geltungsbereich der Gesetze

Art. 63 Wirkung der Scheckerklärungen

Die Wirkungen der Scheckerklärungen bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiete die Erklärungen unterschrieben worden sind.

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SAAAA-73965