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ProdHaftG § 11

§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung [1]

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAA-73959

1Anm. d. Red.: § 11 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2674) mit Wirkung v. .

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