MitbestG § 24

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Sechster Unterabschnitt: Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern [1]

§ 24 Verlust der Wählbarkeit und Änderung der Zuordnung unternehmensangehöriger Aufsichtsratsmitglieder [2]

(1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2 Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.

(2) Die Änderung der Zuordnung eines Aufsichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt nicht zum Erlöschen seines Amtes.

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JAAAA-73955

1Anm. d. Red.: Bisheriger Fünfter Unterabschnitt zu Sechstem Unterabschnitt geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 642) mit Wirkung v. 1. 5. 2015.

2Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1852) mit Wirkung v. 28. 7. 2001.