MitbestG § 14

Zweiter Teil: Aufsichtsrat

Zweiter Abschnitt: Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder

Dritter Unterabschnitt: Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte [1]

§ 14 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit oder Verhinderung von Delegierten [2]

(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem in § 13 bezeichneten Zeitpunkt

  1. durch Niederlegung des Amtes,

  2. durch Beendigung der Beschäftigung des Delegierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,

  3. durch Verlust der Wählbarkeit.

(2) 1Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter. 2Die Ersatzdelegierten werden der Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu ersetzenden Delegierten angehören.

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JAAAA-73955

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1206) mit Wirkung v. 1. 7. 1990.

2Anm. d. Red.: § 14 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1206) mit Wirkung v. .