HPflG § 14
§ 14 Gerichtsstand
Für Klagen, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAA-73947
Für Klagen, die aufgrund dieses Gesetzes erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefunden hat.
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