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NWB Nr. 16 vom Seite 1213 Fach 4 Seite 3661

Ausschüttungen aus dem EK 04 an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

von Rechtsanwalt Steuerberater Dr. Joachim Lange, Dortmund

- (BStBl 1991 II S. 177) -

I. Das Rechtsproblem

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 1990 gehören Bezüge aus Anteilen an einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen stammen, für die Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt. Zur Frage, welche Bedeutung die Vorschrift hat, wenn der Empfänger der Bezüge die Anteile im Betriebsvermögen hält, sagt der (BStBl I S. 171; zuvor BStBl I S. 134), daß Ausschüttungen, soweit für sie Eigenkapital i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, als Kapitalrückzahlung zu behandeln sind.

II. Entscheidung des (a. a. O.)

Durch hat der BFH bestätigt, daß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1977 (Satz 3 EStG 1990) auf Gewinnanteile, die aus einer zum Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung erzielt werden, entsprechend anzuwenden sei.

1. Sachverhalt

Nach dem Sachverhalt hatte eine unbeschränkt stpfl. GmbH (Klin.), die zu 100 v. H. an einer inländischen Tochter-GmbH (T-GmbH) beteiligt war, von der T-GmbH aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses v. für das Geschäftsjahr 1981 Ausschüttungen in Höhe von 3,8 Mio erhalten. Davon entfielen 1,181 Mio DM auf die Rückzahlung von Einlagen i. S. des . Die Klin. aktivierte den Anspruch bereits zum

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Ausschüttungen aus dem EK 04 an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft

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