GKG § 40
Abschnitt 7: Wertvorschriften
Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Fundstelle(n):
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PAAAE-67234