GKG § 1

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich [1] [2]

(1) 1Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

3.

nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;

3a.

nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;

5.

nach der Strafprozessordnung;

8.

nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;

9a.

nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten- Gesetz;

10.

nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;

13.

nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;

14.

für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);

16.

nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;

17.

nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;

17a.

nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;

18.

nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;

19.

nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;

20.

nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl I S. 1042);

21.

nach dem Zahlungskontengesetz und

22.

nach dem Wettbewerbsregistergesetz

werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. 2Satz 1 Nr. 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

  1. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;

  2. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;

  3. vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;

  4. vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und

  5. vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

  2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,

  3. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

  4. der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und

  5. der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

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PAAAE-67234

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 272) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 1 i. V. mit Art. 5 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 365) wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18 mit Wirkung v. dem Tag, an dem der Vertrag vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl 2023 II Nr. 339, S. 3) nach seinem Artikel 64 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, nach dem Wort „Strafsachen“ die Wörter „sowie nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz“ eingefügt.