FernUSG § 4

1. Abschnitt: Fernunterrichtsvertrag

§ 4 Widerrufsrecht des Teilnehmers [1]

1Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

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UAAAA-73921

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3483) mit Wirkung v. .