FernUSG § 12a

2. Abschnitt: Veranstaltung von Fernunterricht

§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion [1]

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.

Fundstelle(n):
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UAAAA-73921

1Anm. d. Red.: § 12a eingefügt gem. Gesetz v. 2. 11. 2011 (BGBl I S. 2170) mit Wirkung v. 9. 11. 2011.