Einundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz [1]
Art. 57
1Auf Gesellschaften, von denen
- lediglich Schuldtitel zum Handel in einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 1 Nr. 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom über Wertpapierdienstleistungen (ABl EG Nr. L 141 S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom (ABl EU 2003 Nr. L 35 S. 1) geändert worden ist, zugelassen sind, oder 
- Wertpapiere zum öffentlichen Handel in einem Drittstaat zugelassen sind und die zu diesem Zweck seit dem Geschäftsjahr, das vor dem begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, 
findet Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl EG Nr. L 243 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erst von dem Geschäftsjahr an Anwendung, das nach dem beginnt. 2Drittstaat im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAA-73913
1Anm. d. Red.: Einundzwanzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3166) mit Wirkung v. 10. 12. 2004.