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Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
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Inhaltsübersicht Seite I. Begriff der Land- und Forstwirtschaft .....489 II. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ...489 III. Gewinnermittlung ..........................501 IV. Veräußerung und Aufgabe des Betriebs ......509 V. Einzelvorschriften der Besteuerung ........512 |
I. Begriff der Land- und Forstwirtschaft
Land- und Forstwirtschaft (LuF) ist Bodenbewirtschaftung mit dem Ziel, unter planmäßiger Ausnutzung der Naturkräfte des Bodens der Gewinnung pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse zu dienen, sowie die Verwertung der Erzeugnisse durch Verkauf und Eigenverbrauch.
Neben der Landwirtschaft im engeren Sinne (Ackerbau, Grünlandwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung) gehören insbesondere Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau (Obstbau, Blumen- und Zierpflanzenbau, Gemüsebau, Baumschulen), Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht und Jagd, wenn diese im Zusammenhang mit einem Betrieb der LuF ausgeübt wird, zur LuF. Zur LuF gehören auch die Pflanzenproduktion unter Glas und Folien und der Pilzanbau in Gebäuden sowie die Bewirtsch...