CISG Artikel 83
Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt V: Wirkungen der Aufhebung
Artikel 83 Fortbestand anderer Rechte des Käufers
Der Käufer, der nach Artikel 82 das Recht verloren hat, die Aufhebung des Vertrages zu erklären oder vom Verkäufer Ersatzlieferung zu verlangen, behält alle anderen Rechtsbehelfe, die ihm nach dem Vertrag und diesem Übereinkommen zustehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909