CISG Artikel 78
Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt III: Zinsen
Artikel 78 Zinsen
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
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EAAAA-73909