Teil III: Warenkauf
Kapitel V: Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers
Abschnitt II: Schadenersatz
Artikel 75 Schadensberechnung bei Vertragsaufhebung und Deckungsgeschäft
Ist der Vertrag aufgehoben und hat der Käufer einen Deckungskauf oder der Verkäufer einen Deckungsverkauf in angemessener Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Aufhebung vorgenommen, so kann die Partei, die Schadenersatz verlangt, den Unterschied zwischen dem im Vertrag vereinbarten Preis und dem Preis des Deckungskaufs oder des Deckungsverkaufs sowie jeden weiteren Schadenersatz nach Artikel 74 verlangen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909