CISG Artikel 66

Teil III: Warenkauf

Kapitel IV: Übergang der Gefahr

Artikel 66 Wirkung des Gefahrübergangs

Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

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