CISG Artikel 66
Teil III: Warenkauf
Kapitel IV: Übergang der Gefahr
Artikel 66 Wirkung des Gefahrübergangs
Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, dass der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.
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EAAAA-73909