Teil III: Warenkauf
Kapitel III: Pflichten des Käufers
Abschnitt III: Rechtsbehelfe des Verkäufers wegen Vertragsverletzung durch den Käufer
Artikel 63 Nachfrist
(1) Der Verkäufer kann dem Käufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen.
(2) 1Der Verkäufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Käufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. 2Der Verkäufer verliert dadurch jedoch nicht das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
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EAAAA-73909