CISG Artikel 60

Teil III: Warenkauf

Kapitel III: Pflichten des Käufers

Abschnitt II: Abnahme

Artikel 60 Begriff der Abnahme

Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,

  1. alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und

  2. die Ware zu übernehmen.

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EAAAA-73909