CISG Artikel 52

Teil III: Warenkauf

Kapitel II: Pflichten des Verkäufers

Abschnitt III: Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer

Artikel 52 Vorzeitige Lieferung und Zuviellieferung

(1) Liefert der Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Käufer frei, sie abzunehmen oder die Abnahme zu verweigern.

(2) 1Liefert der Verkäufer eine größere als die vereinbarte Menge, so kann der Käufer die zu viel gelieferte Menge abnehmen oder ihre Abnahme verweigern. 2Nimmt der Käufer die zu viel gelieferte Menge ganz oder teilweise ab, so hat er sie entsprechend dem vertraglichen Preis zu bezahlen.

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