Teil III: Warenkauf
Kapitel II: Pflichten des Verkäufers
Abschnitt III: Rechtsbehelfe des Käufers wegen Vertragsverletzung durch den Verkäufer
Artikel 47 Nachfrist
(1) Der Käufer kann dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Pflichten setzen.
(2) 1Der Käufer kann vor Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung ausüben, außer wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass dieser seine Pflichten nicht innerhalb der so gesetzten Frist erfüllen wird. 2Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu verlangen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73909