CISG Artikel 41
Teil III: Warenkauf
Kapitel II: Pflichten des Verkäufers
Abschnitt II: Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter
Artikel 41 Rechtsmängel
1Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter ist, es sei denn, dass der Käufer eingewilligt hat, die mit einem solchen Recht oder Anspruch behaftete Ware zu nehmen. 2Beruhen jedoch solche Rechte oder Ansprüche auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum, so regelt Artikel 42 die Verpflichtung des Verkäufers.
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EAAAA-73909