CISG Artikel 37

Teil III: Warenkauf

Kapitel II: Pflichten des Verkäufers

Abschnitt II: Vertragsmäßigkeit der Ware sowie Rechte oder Ansprüche Dritter

Artikel 37 Nacherfüllung bei vorzeitiger Lieferung

1Bei vorzeitiger Lieferung der Ware behält der Verkäufer bis zu dem für die Lieferung festgesetzten Zeitpunkt das Recht, fehlende Teile nachzuliefern, eine fehlende Menge auszugleichen, für nicht vertragsgemäße Ware Ersatz zu liefern oder die Vertragswidrigkeit der gelieferten Ware zu beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. 2Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.

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EAAAA-73909