CISG Artikel 33

Teil III: Warenkauf

Kapitel II: Pflichten des Verkäufers

Abschnitt I: Lieferung der Ware und Übergabe der Dokumente

Artikel 33 Zeit der Lieferung

Der Verkäufer hat die Ware zu liefern,

  1. wenn ein Zeitpunkt im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, zu diesem Zeitpunkt,

  2. wenn ein Zeitraum im Vertrag bestimmt ist oder aufgrund des Vertrages bestimmt werden kann, jederzeit innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, dass der Käufer den Zeitpunkt zu wählen hat, oder

  3. in allen anderen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsabschluss.

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EAAAA-73909