CISG Artikel 15
Teil II: Abschluss des Vertrages
Artikel 15 Wirksamwerden des Angebots; Rücknahme
(1) Ein Angebot wird wirksam, sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst wenn es unwiderruflich ist, zurückgenommen werden, wenn die Rücknahmeerklärung dem Empfänger vor oder gleichzeitig mit dem Angebot zugeht.
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EAAAA-73909