Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Wirkungen eines Vorbehaltes hinsichtlich der Formfreiheit
1Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Artikel 96 abgegeben hat. 2Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.
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EAAAA-73909