CISG Artikel 11
Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen
Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Formfreiheit
1Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. 2Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.
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EAAAA-73909