CISG Artikel 11

Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Kapitel II: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 Formfreiheit

1Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. 2Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.

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