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NWB Nr. 51 vom Seite 4789 Fach 3c Seite 5623

ABC: Z 2 . Zufluß/Abfluß

1. Zufluß und Abfluß sind dafür entscheidend, in welchem Besteuerungsabschnitt -> Einnahmen und Ausgaben zu erfassen sind (§ 11 EStG). Dabei wird nicht unterschieden zwischen Betriebseinnahmen und Einnahmen im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten.

Zugeflossen sind Einnahmen immer dann, wenn sie in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Stpfl. gelangt sind. Dabei können Zahlungen an ihn persönlich oder an einen von ihm zur Entgegennahme berechtigten Dritten erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem der Empfänger über die ihm zustehenden Beträge wirtschaftlich verfügen kann ( BStBl 1990 II 310; BStBl 1992 II 174); die Verfügungsmacht muß allerdings noch nicht endgültig erlangt worden sein ( BStBl 1990 II 287).

Zufluß i. S. des § 11 EStG setzt tatsächliche Zahlung oder einen ihr wirtschaftlich vergleichbaren Vorgang voraus. Deshalb kann die Verfügung über eine wertlose Forderung nicht zu einem Zufluß führen ( BFH/NV 1988, 224).

Für den Abfluß gelten diese Grundsätze entsprechend bei der zeitlichen Zuordnung von BA oder WK.

2. Bei unbarer Zahlungsweise stellt die Rspr. auf die Leistungshandlung ab. Eine Aufwendung ist demnach in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Überweisungs- auftrag der Bank zugegange...BStBl 1986 II 453BStBl 1997 II 509BStBl 1989 II 702BStBl 1995 I 809

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ABC: Z 2 . Zufluß/Abfluß

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