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NWB Nr. 51 vom Seite 4748 Fach 3c Seite 5583

ABC: W 3 . Wechsel/Wechselkosten

1. Begriff. Wechsel sind -> Wertpapiere, die das in ihnen enthaltene Recht verbriefen. Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet (§ 11 Abs. 1 WechselG). Steuerlich werden Wechsel in der Hand des Gläubigers je nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden Geschäft (z. B. Warenkauf, Kreditgeschäft, Darlehen, Kaution, Gefälligkeit) als Forderungen behandelt, für den Schuldner (z. B. den Wechselakzeptanten oder den Giranten als Vormann) sind sie -> Schulden. S. 4749

Die Hingabe von Wechseln ist im Zweifel eine Leistung erfüllungshalber und nicht an Zahlungs Statt (Münchener Komm. BGB § 364 Anm. II 8). Somit ist die Wechselsumme dem Empfänger unabhängig von der Fälligkeit zugeflossen, wenn sie ihm aufgrund Diskontierung des Wechsels zur Verfügung steht ( BStBl 1971 II 624).

Zu den Besitzwechseln (Rimessen, Aktivwechsel - eigene Ziehungen und erworbene Wechsel), die in der Bilanz und im Inventar auszuweisen sind, zählen alle Wechsel, die sich am Bilanzstichtag im Portefeuille befinden, ferner auch jene Besitzwechsel, die sich am Bilanzstichtag als Sicherheit bei Lieferan...

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ABC: W 3 . Wechsel/Wechselkosten

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