AWG § 9d

Teil 1: Rechtsgeschäfte und Handlungen

§ 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen [1]

1Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. 2Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. 3Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgesetzes. 4Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Wegfall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.

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TAAAE-30728

1Anm. d. Red.: § 9d eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 754) mit Wirkung v. .